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Satzung MSC Betzweiler
Satzung MSC Betzweiler V3 150319.pdf
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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 10. März 2002 in Betzweiler-Wälde gegründete Verein führt den Namen „Motorsportclub Betzweiler-Wälde e. V. im ADAC“(Kurzform: MSC Betzweiler-Wälde e.V. im ADAC). Er hat seinen Sitz in Loßburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart (VR 430581) eingetragen. II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern. III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC e.V. sowie des ADAC Württemberg e.V. und wahrt die Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC Organisation. II. Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports/ bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen fördert der Verein durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Vereinsmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Verein trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Verein betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. III. Der Verein und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Württemberg e.V. und/oder des ADAC e.V. zur Förderung dieser Ziele beteiligen.


§ 3 Mitgliedschaft

Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Vereins und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird
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nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

 

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. II. Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn: a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint oder c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC e.V. oder des ADAC Württemberg e.V. notwendig erscheint. III. Die Streichung nach Abs. II c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ausgesprochen werden. IV. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam. 

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. stattfinden und wird durch den Vorstand des Vereins einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Fax oder per Email mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. II. Der Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist unter Vorlage der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen. III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Rechnungsprüfer c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung der Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das Geschäftsjahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die Mitglieder des ADAC Württemberg die Delegierten des Vereins für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg e.V. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Württemberg e.V. sein.


§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
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Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht. II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und  - bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: a. Satzungsänderungen b. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen c. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes d. Auflösung des Vereins III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden. V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind. VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC Württemberg e.V. ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden. VII. Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums und den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins c) auf Beschluss des Vorstandes.


§ 11 Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Der/die Vorsitzende 2. Der/die stellvertretende Vorsitzende 3. Der/die Schatzmeister/in II. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: Dem engeren Vorstand nach Ziffer I und 4. Der/die Sportleiter/in 5. Der/die Schriftführer/in 6. Der/die 1. Beisitzer/in  7. Der/die 2. Beisitzer/in Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll möglichst eine ungerade sein. III. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand (Ziffer 1) vertreten. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen vertreten. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. IV. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. V. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC. VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. VII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. VIII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Vereins Mitglieder des Vereins sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. IX. Der Schriftverkehr mit dem ADAC e.V. muss ausschließlich über den ADAC Württemberg e.V. geführt werden.


§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 13 Innenhaftung

Organmitglieder oder besondere Vertreter, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften dem Verein gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle Vereinsmitglieder, die unentgeltlich für den Verein tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften dem Verein gegenüber für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. II. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für grob und leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes, der Benutzung der Vereinsanlagen oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. III. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorgaben.


§ 14 Datenschutz 

Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. 
II.  Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 
III.  Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend. IV. Jedes Mitglied hat das Recht darauf, a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten, b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr            notwendig sind, e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. 
V. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 
§ 15 Satzungsänderungen

Der Verein übernimmt auf Verlangen des Vorstandes des ADAC Württemberg e.V. in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung. II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Vorstand des ADAC Württemberg e.V. sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.


§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur einer eigens zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.


§ 17 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbliebene Vermögen an die Stiftung Sport des ADAC und die ADAC Stiftung zu gleichen Teilen.


§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Loßburg.

       

 

- Satzung vom 10. März 2002, geändert in den Mitgliederversammlungen am 15.03.2019